§1

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Haselünner Straße e.V. Lingen (Ems)". Er hat seinen Sitz in Lingen (Ems). Er ist am 05.01.1960 unter der Nr. 91 in das Vereins Register eingertragen worden. Der Schützenverein ist eine freie Vereinigung der Anlieger der Haselünner Straße bis zur Burgstraße, des gesamten Brockhauser Weges und dessen Nebenstraßen, der sogenannten Becke, des Böhmer- und Brögberhofes, des Schwarzen Weges bis zur Bahnlinie und Damaschke bis zur Kanallinie. Er hat den Zweck, die Liebe zu unserer Heimat und unserem Vaterland zu beleben und an den Tag zu legen, das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit und den Gemeinsinn zu wecken und zu heben, sowie die Eintracht in der Bewohnerschaft zu fördern und zu festigen.

§2

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Versammlung entscheidet dann über die Aufnahme des Antragstellers. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Ehepartner verstorbener Mitglieder sind den Ehepartnern der Mitglieder gleichgestellt. Mitglieder, die aus dem Vereinsbezirk ausziehen, können Mitglied bleiben und die Königswürde unter Berücksichtigung der unter §3 aufgeführten Beschränkungen erringen. 

§3

Die Mitglieder in ihrer Gesamtheit sind Eigentümer des Vereinsvermögens und berechtigt, die Königswürde zu erringen, sofern Sie das 21. Lebensjahr erreicht haben. Der König und die Königin erhalten eine Geldprämie, deren Höhe die Generalversammlung beschließt. Dieselbe ist beim Schützenfest sofort mit 1/2, der Rest beim folgenden Schützenfest zu zahlen. 

Bei Mitglieder, die außerhalb des Vereinsbezirkes wohnen, kann der Bogen für den König und die Königin nur innerhalb des Vereinsbezirkes aufgehängt sowie das Königspaar mit seinem Gefolge auch nur innerhalb des Vereinsbezirkes abgeholt werden. Sie müssten sich praktisch für die Schützenfesttage innerhalb des Vereinsbezirkes einmieten. Näheres zum Königschießen regelt die Schießordnung.

§4

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, oder durch Ausschluß aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einbehaltung einer Frist von sechs Wochen, zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. 1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung; 2. wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Aufforderung; 3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens; 4. wegen unehrenhafter Handlungen.

§5

Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt vom Vorstand durch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens acht Tagen liegen. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens vier Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

§6

Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag; es sei denn, es handelt sich um Vorstandswahlen. Dann entscheidet bei Stimmengleichheit das Los (vgl. S 12 d. Satzung). Auch die minderjährigen Mitglieder sind stimmberechtigt. Insoweit ist das Stimmrecht der gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen.

§7

Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens vier Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Jahreshauptversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3 Mehrheit anerkennt. Falls ein Mitglied eine geheime Abstimmung Wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die in der nächsten Versammlung vorzulesen, zu genehmigen, vom Versammlungsleiter, sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Jahreshaupt- Versammlung soll im Monat Oktober eines jeden Jahres stattfinden.

§8

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat folgende Punkte zu behandeln:

1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,

2. Bericht des Kassenprüfers,

3. Entlastung des Vorstandes,

4. Wahl des Vorstandes und Kassenprüfers, sowie eines Wahlleiters nach den Satzungen, Satzungsänderungen und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

§9

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der Stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragt haben.

§10

Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dieses im Vereinsinteresse erforderlich ist.

§11

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der 1. Schriftführer. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungs- berechtigt.

Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern:

1. dem Vorsitzenden,

2. dessen Stellvertreter

3. dem Schriftführer

4. dessen Stellvertreter

5. dem Kassierer

6. dessen Stellvertreter

7. dem Kommandeur

8. dessen Stellvertreter.

Der Vorstand wird aus der Zahl der Mitglieder in der Jahres- hauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Alljährlich scheiden vier Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt aus; können aber wieder gewählt werden.

§13

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ihm obliegt die Bewilligung von eiligen Ausgaben. Diese Ausgaben bedürfen nachträglich der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Bestimmung gilt für das Innenverhältnis des Vereins. Dem Vorstand obliegt des weiteren die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, der Mitgliederversammlung und alle Ent- scheidungen, soweit Vereinsinteressen berührt werden.

§14

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft das erforderlich ist. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, dieser Sitzung als beratender Teilnehmer beizuwohnen.

§15

Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die baren Auslagen können in angemessener Höhe ersetzt werden.

§16

Der 1. Vorsitzende trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen seiner Anweisung. Der Kassierer hat die Pflicht, alle Kassengeschäfte zu erledigen und auf Wunsch dem Vorstand jederzeit Bericht über den Stand der Kasse zu erstatten. Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß nachzuweisen, so dass sie auf rechnerische und sachliche Richtigkeit geprüft werden können.

§17

Alljährlich findet ein Schützenfest statt. Über einen etwaigen Ausfall entscheidet die Jahreshauptversammlung. Die allgemeine Festordnung wird vom Vorstand und einer von der Mitgliederversammlung gewählten Kommission festgelegt.

§18

Jedem verstorbenen Mitglied soll nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft beim Begräbnis ein Ehrengeleit gegeben werden. Ferner erhält jedes verstorbene Mitglied nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft einen Kranz. Auch stellt der Verein, wenn kein anderer verpflichtet ist, die Leichenträger.

§19

Satzungsänderungen können von der Jahreshauptversammlung nur mit 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§20

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn in der betreffenden Jahreshauptversammlung 2/3 der Mitglieder anwesend sind und von diesen 2/3 für die Auflösung stimmen. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet bei der Auflösung des Vereins die letzte Mitgliederversammlung, oder im Verhinderungsfall, der Vorstand. Die Verwendung darf jedoch nur an die Mitglieder erfolgen.

§21

Über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Satzung tritt sofort in Kraft.